Absatz einsDie den Kunden nach Paragraph 137 f, Absatz 7 und 8 und Paragraph 137 g, zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
- Ziffer einsauf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
- Ziffer 2in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
- Ziffer 3in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.