Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,
Paragraph 137 b,
15.01.2005
26.02.2008
Berufliche Anforderungen
Guter Leumund und Befähigung
Paragraph 137 b, (1) Der Einzelunternehmer oder im Falle von Gesellschaften (Paragraph 9, Absatz eins,) wenigstens ein Drittel aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß Paragraph 19, durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.