Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der geltenden Fassung),