Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b,

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Paragraph 82 b,

  1. Absatz einsDer Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnung unterliegt (Anm.:

richtig: ...die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.).

  1. Absatz 2Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
  2. Absatz 3Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
  3. Absatz 4Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 5Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann, wenn
    1. Ziffer eins
      er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.4.2001, Sitzung 1, oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 “Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung” vom 1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
    3. Ziffer 3
      aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
    Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.