Absatz einsKann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. Paragraph 21, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.