Kurztitel

Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.11.2004

Außerkrafttretensdatum

17.07.2009

Text

Paragraph 4,

Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmte Arzneispezialitäten, die

  1. Ziffer eins
    Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.