Kurztitel

Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

13.11.2004

Außerkrafttretensdatum

17.07.2009

Text

Paragraph 3,

Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene, zu therapeutischen Zwecken bestimmte Arzneispezialitäten, die

  1. Ziffer eins
    Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und durch Injektion zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen oder auch als Vaginalspiralen zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke oder durch Injektion zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit bei Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen bei Equiden, die nicht der Fleischgewinnung dienen, oder zur oralen Anwendung an Heimtieren bestimmt sind, oder
  3. Ziffer 3
    ß-Agonisten enthalten und zur Induktion der Tokolyse oder zur Behandlung von Atemstörungen bei Equiden, die nicht der Fleischgewinnung dienen, oder zur Anwendung an Heimtieren bestimmt sind, oder
  4. Ziffer 4
    ß-Agonisten enthalten und durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens bestimmt sind, oder
  5. Ziffer 5
    17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten und zur Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten bei Rindern oder zur Behandlung von Pyometra bei Rindern bestimmt sind.