Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
- Ziffer einsgentechnische Anlagen;
- Ziffer 2Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
- Ziffer 3Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
- Ziffer 4das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
- Ziffer 5die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
- Ziffer 6die Genanalyse und die Gentherapie am Menschen.