Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      gentechnische Anlagen;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);
    3. Ziffer 3
      Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;
    4. Ziffer 4
      das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;
    6. Ziffer 6
      die Genanalyse und die Gentherapie am Menschen.
  2. Absatz 2Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      In-Vitro-Befruchtung,
    2. Ziffer 2
      Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß,
    3. Ziffer 3
      Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,
    4. Ziffer 4
      Verfahren der ungerichteten Mutagenese,
    5. Ziffer 5
      Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,
    6. Ziffer 6
      Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,
    7. Ziffer 7
      Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt. Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.
  4. Absatz 4Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß Paragraph 77, zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.