Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
- Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Ziffer 2Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
- Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Ziffer 4Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins
mitzuwirken.