Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055139