Absatz eins,Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers,
- Ziffer 2Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
- Ziffer 3Beginn des freien Dienstverhältnisses,
- Ziffer 4bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
- Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
- Ziffer 6vorgesehene Tätigkeit,
- Ziffer 7Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.