Absatz eins,Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
- Ziffer einsder Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
- Ziffer 2der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
- Ziffer 3des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Paragraph 5 a,) im Sinn der Paragraphen 5 c bis 5 i und 31 a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, und
- Ziffer 4der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der Paragraphen 8 bis 9 b sowie der Paragraphen 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.