Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,
Paragraph 10
26.05.2004
28.02.2006
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.