Kurztitel

Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

18.05.2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Ethikkommission muss über eine im Volltext im Internet veröffentlichte Geschäftsordnung verfügen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Verfahren, nach dem Beschlüsse und Entscheidungen getroffen werden,
    2. Ziffer 2
      Regeln für den Fall von Interessenskonflikten ihrer Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherung des vertraulichen Umgangs der Mitglieder mit den in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission bekannt gewordenen Daten, und
    4. Ziffer 4
      die Bereiche, für die Standard-Verfahrens-Anweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) festzulegen sind.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 41 a, Arzneimittelgesetz vorgesehenen Sitzungstermine und Stichtage sind im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40052102