Arzneimittelgesetz
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
BG
§ 45
01.05.2004
31.01.2022
AMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.
(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind, nicht durchgeführt werden.
Präsenzdienst
22.03.2022
10010441
NOR40051380