Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
Paragraph 15 c
30.04.2004
01.01.2006
Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des Paragraph 15 b, besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen.