Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 15 c,

Bei einer neuen Arzneispezialität, die aus bekannten Bestandteilen im Sinne des Paragraph 15 b, besteht, welche bisher in dieser Kombination nicht zugelassen sind, sind Ergebnisse der toxikologischen und pharmakologischen Versuche und der klinischen Prüfungen über die Arzneispezialität, nicht jedoch über die einzelnen Bestandteile vorzulegen.