Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
  2. Absatz 2,Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 32, vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Paragraphen 31, 33 und 34 Absatz eins, 2 und 4 durchzuführen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 6, auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach Paragraph 37,, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.

Anmerkung

Zur Belehrung der auszuliefernden Person vergleiche Paragraph 27, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050422