Absatz eins,Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:
- Ziffer einsdie Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;
- Ziffer 2das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- Ziffer 3die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach Paragraph 32, Absatz eins, angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;
- Ziffer 4die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;
- Ziffer 5die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;
- Ziffer 6die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;
- Ziffer 7die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;
- Ziffer 8die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;
- Ziffer 9Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;
- Ziffer 10gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.