den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,
Paragraph 5
01.03.2004
31.12.2007
Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen: