Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Zustellverfügung

Paragraph 5,

Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
  2. Ziffer 2
    die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
  3. Ziffer 3
    ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
  4. Ziffer 4
    ob eine Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21,) vorzunehmen ist,
  5. Ziffer 5
    die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß Paragraphen 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
  6. Ziffer 6
    die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.