Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Akteneinsicht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) des Einsichtswerbers und die Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.
  2. Absatz 2,Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
  3. Absatz 3,Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  4. Absatz 4,Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.