Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Aktenvermerke

Paragraph 16,

  1. Absatz einsAmtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
  2. Absatz 2Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (Paragraph 18, Absatz 2,).