Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Ausschüsse

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  2. Absatz 2,Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein.
  3. Absatz 3,Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Absatz 2, obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.