Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsdie allgemeinen Erfordernisse (Paragraph 4, Absatz 2,) und
- Ziffer 2das besondere Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder
- Ziffer 3die besonderen Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und
- Ziffer 4die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz absolviert haben.