die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 oder Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen,