die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 oder Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen,