Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 131
31.12.2003
Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.