Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Diensteid des Richters

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:

    Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

  2. Absatz 2,Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
    2. Ziffer 2
      der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
    3. Ziffer 3
      der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.