Absatz eins,Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.