Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
  2. Absatz 2,Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
  3. Absatz 3,Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.