Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.