Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
BG
Paragraph 120
01.01.2005
30.06.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
Erfordert es das Wohl der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die betroffene Person wird durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters in ihren Rechtshandlungen nur insofern beschränkt, als es das Gericht ausdrücklich anordnet. Die Bestellung kann nur dann vor der Erstanhörung geschehen, wenn sonst ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für die betroffene Person zu besorgen wäre und die Erstanhörung unverzüglich nachgeholt wird. Für die einstweilige Sachwalterschaft gelten die Regelungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Paragraphen 123, Ziffer eins bis 4 und 126 sind sinngemäß anzuwenden.
25.04.2017
20003047
NOR40046748