Absatz eins,Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 110
01.01.2005
31.01.2013