Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 135

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.

  1. Absatz 2,Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
  2. Absatz 3,Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf diesem nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.
  3. Absatz 4,Artikel 89, gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.