die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
Rechtsanwaltsordnung
RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,
Paragraph 36
29.10.2003
31.12.2005
Paragraph 36, (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders