Absatz eins,Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
- Litera aob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
- Litera bob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
- Litera cwelche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera dob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
- Litera eob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
- Litera fob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera gob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
- Litera hob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
- Litera iob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.