Absatz eins,Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
- Litera adie Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
- Litera bdie Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
- Litera cdie Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
- Litera ddie vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
- Litera edie Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34, 35, 37,), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f,, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß Paragraph 54, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,
- Litera fdie Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
- Litera gdie Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.