Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
BG
Paragraph 19
21.08.2003
30.12.2003
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
Bezugszeitraum: Absatz eins, ab 1.1.2004 Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,; Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ab 21.8.2003 Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
26.05.2026
10004873
NOR40044032