Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Anträge gemäß Paragraph 74, sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität des Gerätes anzuschließen.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
  3. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  4. Absatz 4,Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß Paragraph 54, zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Bescheide gemäß Paragraph 74, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
  6. Absatz 6,Bescheide gemäß Paragraphen 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  7. Absatz 7,In Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist über Antrag des Inhabers einer Bewilligung diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.