Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 42/1919
Paragraph 86,
14.02.1919
Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß Paragraph 1162 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.