Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Paragraph 84,
08.06.1885
Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (Paragraph 82 a,), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.