Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Paragraph 83,
08.06.1885
Durch das Aufhören des Gewerbsbetriebes oder durch den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbst.
Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfsarbeiters, sei es in Folge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder in Folge einer Verschuldens des Gewerbsinhabers oder eines diesen treffenden Zufalls der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungsfrist Schadloshaltung zu beanspruchen.