Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,
Paragraph 78 d
01.01.1936
Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der Paragraphen 78, 78 a und 78 b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt Gegebene bei dem Empfänger vorhanden ist, oder dieser daraus noch bereichert erscheint, fällt dasselbe oder dessen Werth der Krankenkasse zu die zur Durchführung der Krankenversicherung der Hilfsarbeiter gesetzlich berufen ist.