Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Paragraph 78 b,
08.06.1885
Die rücksichtlich der Gewerbsinhaber in den Paragraphen 78 und 78a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der Gewerbsinhabern, sowie auf andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.