Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Paragraph 78 a,
08.06.1885
Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.