Absatz eins,Wer unbefugt
- Ziffer einsein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 2den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 oder dem Paragraph 69, Absatz 2, zuwider verbreitet,
- Ziffer 3den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz 7, 69, Absatz 2,, Paragraphen 70, 71, oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
- Ziffer 4ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 5eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
- Ziffer 6eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.