Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Wer unbefugt
    1. Ziffer eins
      ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    2. Ziffer 2
      den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 zuwider auf einem Bild- oder Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem Paragraph 66, Absatz eins und 5 oder dem Paragraph 69, Absatz 2, zuwider verbreitet,
    3. Ziffer 3
      den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem Paragraph 66, Absatz 7, 69, Absatz 2,, Paragraphen 70, 71, oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    5. Ziffer 5
      eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
    6. Ziffer 6
      eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  2. Absatz 2,Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 66, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraphen 70, 71, 74, 76, oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  3. Absatz 3,Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.