Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,
römisch fünf
Paragraph 2
09.10.2002
ZARV 1985
92 Luft- und Weltraumfahrt
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge.
Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen – je nach Art des Einsatzes – erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.
Personen die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei, der Bundesgendamerie Anmerkung, richtig: Bundesgendarmerie) sowie von sonstigen Rettungsorganisationen, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.
Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.
Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar
Feuerwehrmann, Rettungspersonal
04.04.2018
10011614
NOR40036117