Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Kostentragung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
  2. Absatz 2Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des Paragraph 301, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß Paragraph 2, abgeschlossenen Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40035664