Absatz eins,Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Vertrag – Deutschland
Artikel 10
18.08.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
18.07.2025
20002157
NOR40034871