Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Paragraph 71,
10.08.2002
31.12.2002
Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion
Paragraph 71, (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.