Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug, das gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.