Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushangpflicht

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang abweichend von Absatz eins, den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
  3. Absatz 3,Ist die Lage der Ruhepausen generell festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034231