Absatz eins,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002,
Paragraph 57
01.08.2002
31.07.2009
Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung